Eine ärgerliche Situation: Als Gläubiger sind Sie froh, dass Ihre Rechnungen nach mühsamer Forderung vom Schuldner beglichen wurden, oder zumindest ein Teil davon, doch dann klopft der Insolvenzverwalter und fordert die Summe im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurück. Da kann man nichts machen. Oder doch? In bestimmter Konstellation, können Gläubiger ihre Einnahme durch Vorkasse sichern.
Wenn, dann – die Bedingungen, um eine Insolvenzanfechtung abzuweisen
Mit dem Urteil vom 04.05.2017 (Az. IX ZR 285/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Gläubiger bei der Insolvenzanfechtung gestärkt. Entsprechend des Urteils muss ein Gläubiger nicht darauf schließen, dass der Schuldner mit der Begleichung von Rechnungen neu erbrachter Leistungen gleichzeitig andere Gläubiger benachteiligt. Das gilt auch dann, wenn der Gläubiger um die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners weiß. Der Haken an der Sache: Als Gläubiger müssen Sie die Zahlungen nur dann nicht an den Insolvenzverwalter aushändigen, wenn es sich um einen bargeschäftsähnlichen Austausch handelt und Sie nicht wissen, dass Ihr Schuldner Verluste erwirtschaftet.
Was ist ein bargeschäftlicher Austausch?
Um einen bargeschäftlichen Austausch handelt es sich bei Zahlungen innerhalb von maximal 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder um die Zahlungsweise per Vorkasse. Beliefert beispielsweise ein Lieferant weiterhin seinen Kunden, obwohl die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt ist, so muss der Lieferant die erhaltenen Zahlungen dennoch nicht an den Insolvenzverwalter aushändigen, solange die zeitliche Frist für den bargeschäftlichen Austausch eingehalten wurde. Eine Insolvenzanfechtung ist dann nicht möglich.
Wann ist es sinnvoll Vorkasse zu verlangen?
Wenn Schuldner alte Verbindlichkeiten nicht im vorgenannten zeitlichen Rahmen begleichen und eine Zahlungsunfähigkeit droht, ist es sinnvoll, weitere Leistungen per Vorkasse zu erbringen. Sind Schuldner vor dem 04.05.2017 in die Insolvenz geraten, empfiehlt es sich Gläubigern, die Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters genau zu prüfen, ob die Anfechtung begründet ist oder möglicherweise ein bargeschäftlicher Austausch vorliegt.