Fortbildungspflicht für Immobilienmakler

Fortbildungspflicht für Immobilienmakler: Ein Überblick nach zweieinhalb Jahren

Seit fast zweieinhalb Jahren existiert die Fortbildungspflicht für Immobilienmakler und noch immer gibt es Kritik an diesem Gesetz. Vor allem bei Immobilienmaklern stößt die Pflicht nicht selten auf Unverständnis, da die Fortbildungen Zeit und Geld kosten. Einige sehen die Fortbildungspflicht aber auch positiv, da eine regelmäßige Auffrischung des Wissensstands vorteilhaft für die Kundschaft und damit auch für das eigene Geschäft sein kann. Betroffen sind von der am 01.08.2018 in Kraft getretenen Verpflichtung zur Fortbildung neben Immobilienmaklern aber auch Verwalter von Wohnimmobilien.

Wer muss sich fortbilden?

Die Fortbildungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen mit einer Erlaubnis als Immobilienmakler oder Verwalter tätig zu sein. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erlaubnis aktiv genutzt wird oder ob diese aktuell keine Verwendung findet. Betroffen sind daher auch Immobilienmakler, die sich eine Auszeit für die Kindererziehung oder ein längeres Sabbatical nehmen. Geregelt wird die Fortbildungspflicht in § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung sowie in § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung. Die Fortbildungsfrist beträgt drei Jahre, wobei der Umfang 20 Stunden ausmacht. Für die Fortbildung existieren ferner Weiterbildungszeiträume. Der erste begann am 01. Januar 2018 und endet am 31.12.2020. In der Praxis wurde dieser Zeitraum jedoch von der Covid-Pandemie, welche keine Präsenzveranstaltungen zugelassen hat, getroffen und hat einige Kursveranstalter wie Teilnehmer vor Probleme gestellt.

Befreiungsmöglichkeiten von der Fortbildungspflicht

Auch bei der Fortbildungspflicht gibt es Ausnahmen und so haben Immobilienmakler unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen. In größeren Betrieben genügt es etwa, wenn Personen mit einer Weisungsbefugnis die Fortbildungen wahrnehmen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Führungspersonen ihr Wissen an die Angestellten weitergeben. Aber auch ausgebildete Immobilienkaufmänner sind in den ersten drei Jahren nach ihrer Ausbildung von der Fortbildungspflicht befreit. Im Einzelfall sollte natürlich grundsätzlich geprüft werden, ob eine Befreiung von der Fortbildungspflicht sinnvoll ist. Dies kann etwa nach einer längeren Auszeit der Fall sein, wo die Fortbildung helfen kann, sich auf den neusten Stand zu bringen.

Kontrolle der Fortbildung

Eine systematische Kontrolle der Fortbildungen findet nicht statt. Es muss daher auch bei keiner Behörde ein Nachweis über die Teilnahme erfolgen. Allerdings werden stichprobenartig einzelne Immobilienmakler überprüft. Wurde die Fortbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann der Makler dazu verpflichtet werden, diese in einem bestimmten Zeitraum nachzuholen, oder ihm wird die Lizenz entzogen. Neben der stichprobenartigen Überprüfung können die Behörden aber auch anlassbezogen tätig werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich Kunden durch den Makler falsch beraten fühlen und sich an die zuständige Behörde wenden. Haben es Immobilienmakler ferner in der Vergangenheit versäumt, die Fortbildungen fristgerecht zu absolvieren, sollen sie auch regelmäßig kontrolliert werden dürfen.

Auskunftspflicht für Verwalter und Makler

Besteht der Klient eines Immobilienmaklers oder Wohnungsverwalters darauf, Einsicht in die Zertifikate über vergangene Fortbildungen zu erhalten, darf diese ihm nicht verwehrt werden. Daher ist es immer sinnvoll, mit den Fortbildungen nicht in Verzug zu geraten und hier immer auf dem Laufenden zu sein. Ansonsten könnten Beschwerden bei Behörden die Konsequenz sein, die unliebsam enden. Im Falle einer Falschberatung, welche gerichtlich entschieden werden muss, können fehlende Fortbildungsnachweise außerdem ein Haftungsrisiko darstellen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich grundsätzlich über alle Fortbildungen der vergangenen drei Jahre sowie die vorhandene Ausbildung.

Pro und Contra der Fortbildungspflicht

Für Immobilienmakler und Verwalter von Wohnimmobilien können die seit August 2018 geltenden Regelungen zunächst lästig wirken. Besonders dass die Fortbildungspflicht an die Erlaubnis in diesem Beruf tätig zu sein gebunden ist und damit auch für Makler und Verwalter gilt, welche sich in einer längeren Auszeit befinden, stößt auf Unverständnis. Aber auch während der aktuellen Situation rund um das Coronavirus bestand anfangs Ungewissheit, da Präsenzveranstaltungen häufig ausgefallen sind. Zumindest hier herrscht seit September Klarheit: Onlinekurse dürfen als Präsenzveranstaltung gewertet werden, sofern diese eine Interaktion zwischen Kursleiter und Teilnehmer ermöglichen. Damit wurde zwar der Weiterbildungszeitraum, welcher am 31.12.2020 endet, nicht verlängert, der erfolgreiche Abschluss für die Teilnehmer aber ermöglicht.

Besonders Vermieter wie auch Käufer oder Verkäufer von Immobilien profitieren von dieser Fortbildungspflicht. Diese ist eine Möglichkeit, um den Standard in dem Geschäft hoch zu halten und garantiert die fachliche Expertise der Berufsgruppe. Die zuverlässige Teilnahme an den Fortbildungen stellt für Immobilienmakler aber auch ein Verkaufsargument für die eigenen Dienstleistungen dar, da sie fachlich fundiertes Wissen zertifiziert.

Fortbildungspflicht: Das Fazit nach zweieinhalb Jahren

Nicht alle Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter waren anfangs begeistert von der Fortbildungspflicht. Mittlerweile scheint sich die Branche jedoch daran zu gewöhnen und für Vermieter und Immobilienbesitzer ist die Pflicht grundsätzlich positiv zu bewerten. Schon allein aus Haftungsgründen aber auch wegen der sporadischen Überprüfung sollten Immobilienmakler und Verwalter die Fortbildungspflicht ernst nehmen und keine Fristen versäumen. Außerdem lassen sich die Kosten natürlich steuerlich geltend machen, was Maklern wie Verwaltern zugutekommt. 

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