Vermieter, welche auf der Suche nach neuen Mietern sind, sollten sich nach Möglichkeit immer persönlich ein Bild von Interessenten machen, oder aber die Aufgabe an einen gewissenhaften Hausverwalter übertragen. Schließlich handelt es sich bei einer Immobilie um eine langfristige Geldanlage, die sorgsam behandelt werden soll. Neben einem möglichst zwanglosen Gespräch, welches einen ersten Eindruck vermittelt, kommt häufig eine Selbstauskunft des Mieters ins Spiel. Hier scheiden sich jedoch die Geister und Juristen wie auch Gerichte haben sich zahllose Gedanken über zulässige sowie notwendige Angaben gemacht, auf die der Vermieter bestehen darf. Um hier rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Immobilienbesitzer daher genau informieren, was sie fragen dürfen und was nicht.
Darf der Vermieter nach einem Personalausweis fragen?
Selbstverständlich darf ein Vermieter nicht nur wissen, wer in die Wohnung einzieht, er muss auch genaue Auskunft darüber erlangen. Dennoch ist es unzulässig, eine Kopie des Personalausweises zu verlangen. Der Mietinteressent muss aber wahrheitsgemäße Auskünfte über den Namen, Vornamen sowie das Geburtsdatum und die derzeitige Anschrift geben. Zur Verifizierung darf der Vermieter an dieser Stelle darum bitten, den Personalausweis zu sehen (ohne sich eine Kopie davon zu machen). Es liegt außerdem auf der Hand, dass der Vermieter das Gespräch unverzüglich abbrechen sollte, wenn der Interessent dies nicht möchte. Eine zweifelsfreie Identifikation des Mietinteressenten muss gewährleistet sein.
Allgemeine personenbezogene Daten
Eine Telefonnummer kann des Weiteren ebenfalls angefordert werden. Vor allem in der heutigen Zeit ist es darüber hinaus auch sinnvoll nach einer E-Mail-Adresse zu fragen. Mit diesen Daten ist es dann auch bereits möglich, einen Mietercheck durchzuführen. Private Dinge, welche Personenbezug besitzen, darf man als Vermieter allerdings nicht fragen. Hierzu zählen zum Beispiel Fragen nach dem Familienstand, Schwangerschaft oder nach Krankheiten. Diese Dinge betreffen die höchst private Sphäre und sollten daher nicht erfragt werden, letztendlich sind sie für die Vermietung aber auch nicht weiter von Belang. Von besonderer Relevanz ist aber, wie viele Personen in die Wohnung einziehen. Vor allem die Vorauszahlungen der Nebenkosten werden häufig nach einem Personenschlüssel berechnet. Hier muss der Interessent Auskunft geben.
Ausgeübter Beruf und Einkommen
Da eine monatliche Miete eine gewisse Liquidität voraussetzt sind Immobilienbesitzer darauf bedacht, möglichst Bewerbern den Zuschlag zu gewähren, die über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Aus diesem Grund ist es auch erlaubt, nach der Beschäftigung sowie der Einkommenshöhe zu fragen. Wie lange der Mietinteressent aber bereits in der Firma beschäftigt ist, hat laut Auffassung einiger Juristen keine Relevanz und darf daher nicht erfragt werden. Zur Ermittlung der Liquidität genügt aber grundsätzlich auch eine Auskunft des monatlichen Nettoeinkommens. Einkommensnachweise dürfen außerdem ebenfalls verlangt werden. Hier haben sich die letzten drei Verdienstbescheinigungen als sinnvoll erwiesen, unwichtige Daten darf der Interessent aber schwärzen. Diese können jedoch erst angefordert werden, wenn man das Mietverhältnis eingehen möchte und dürfen vor Unterzeichnung verlangt werden.
Finanzielle Situation des Mieters
Die grundlegende finanzielle Situation des Mieters ist allerdings nicht nur vom monatlichen Einkommen abhängig, sondern auch von seiner Vorgeschichte. Über mögliche Mietschulden sollte der Interessent Auskunft geben, in der Praxis sieht dies aber eher schlecht aus. Viele Mieter geben hier unwahre Auskünfte, was aber durch einen Mietercheck überprüft werden kann. Ebenso darf nach Insolvenzverfahren innerhalb der vergangenen fünf Jahre gefragt sowie Auskünfte über Zwangsvollstreckungen eingeholt werden. Aber nicht immer muss so etwas ein hartes Ausschlusskriterium sein – die aktuelle berufliche Situation des Mietinteressenten sollte berücksichtigt werden.
Kriminelle Vorgeschichte des Mieters
Unzulässig ist hingegen die Frage, ob der potenzielle Mieter bereits vorbestraft ist. Letztendlich geht das deutsche Rechtssystem von einem Resozialisierungsgedanken aus. Wer eine Strafe verbüßt hat, dem wird zunächst unterstellt, dass er sich in Zukunft besser verhalten und keine weiteren Straftaten begehen wird. Er hat gewissermaßen eine „zweite Chance“ verdient. Aus diesem Grund darf ein Vermieter nicht nach vergangenen Haftstrafen fragen. Dafür darf der Vermieter aber von seinem Recht Gebrauch machen und dem Mieter kündigen, wenn dieser durch Straftaten auffällt, welche in Zusammenhang mit der Wohnung stehen (z.B. Drogenanbau).
Weitere Fragen an potenzielle Mieter
Des Weiteren kann es sinnvoll sein, einen Mieter zu fragen, ob er beabsichtigt, die Wohnung auch gewerblich zu nutzen. Ein Versicherungsvertreter, der ein Büro in der Wohnung unterhält, wird beispielsweise etwas Kundenverkehr haben. Hier sollten Sie als Vermieter achtsam sein, dass dies nicht überhandnimmt – in der Regel sind Bürotätigkeiten in einer Mietwohnung aber unproblematisch. Komplizierter wird es hingegen bei einer Klavierlehrerin, welche zu Hause Musikunterricht geben möchte. Hier ist die Ruhestörung fast schon vorprogrammiert. Die Frage, ob der Interessent musikalisch aktiv ist und welches Instrument er spielt, ist aber problematisch. Diese darf theoretisch gestellt werden, lügt der Mieter hier aber, ist dies kein triftiger Grund ihn wieder vor die Tür zu setzen. Einzige Ausnahme wäre hier, dass dieser Ruhezeiten nicht einhält oder die Wohnung definitiv zu hellhörig ist und sich andere Mieter belästigt fühlen.